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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klauseln über Art und Häufigkeit von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag für unrechtmäßig erklärt. Damit war nach Auskunft der DEGEWO eine Rechtsunsicherheit entstanden,
die mit der neu zu treffenden Vereinbarung beseitigt werden soll.
Das BGH hat in seinem Urteil (VIII ZR 177/09) festgestellt, dass bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum der Vermieter einen Zuschlag zur Miete gem. II Berechnungsverordnung erheben kann, wenn
der Mieter nicht die Schönheitsreparaturen übernimmt.(BGH Urteil Schönheitsreparaturen, BGH Beschluss zu Schönheitsreparaturen,28.01.2011 Verwaltungs-Instandhaltungspauschalen)
Zur Abgabe der entsprechenden Erklärung haben die Mieter der “Schlange” bis 11.02.2011 Zeit.
Anm.: Der Mieterbeirat hat sorgfältig recherchiert und Auskünfte eingeholt. Er kann aber eine individuelle, fallbezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.
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